Allgemeine Geschäfts- und Montagebedingungen
Allgemeine Geschäfts- und Montagebedingungen
1. Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Allen Lieferungen und Leistungen liegen unsere Bedingungen zugrunde, sie gelten durch Auftragserteilung als anerkannt. Abweichende Bedingungen des Abnehmers, die wir nicht ausdrĂ¼cklich schriftlich anerkennen, werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrĂ¼cklich widersprechen.
2. Angebot Unsere Angebote sind freibleibend auch bei durchgefĂ¼hrter Ortsbesichtigung und Projektaufnahme. Die dem Angebot und der Auftragsbestätigung beigefĂ¼gten oder dort erwähnten Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und MaĂŸangaben oder sonstige technische Daten, sind nur annähernd maĂŸgebend. Zur ErfĂ¼llung des Leistungszwecks können technische Ă„nderungen geboten sein, diese sind dem Abnehmer mitzuteilen. Eigenschaften sind nur dann zugesichert, wenn dies von uns schriftlich anerkannt ist. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dĂ¼rfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wir sind verpflichtet, vom Abnehmer als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen. Wir sind nicht verpflichtet, uns die zur VerfĂ¼gung gestellten Leistungsverzeichnisse auf die Richtigkeit der vorgegebenen Funktionslösung oder die Vollständigkeit zu Ă¼berprĂ¼fen oder hinsichtlich der Einhaltung von AusfĂ¼hrungsvorschriften zu kontrollieren. Unsere Angebote und eine mögliche zukĂ¼nftige Auftragsannahme sind nur gĂ¼ltig, wenn vor Bestellbeginn der Materialien sowie vor Arbeitsbeginn, der Auftraggeber in ausreichender Höhe durch unseren Kreditversicherer Euler Hermes kreditversichert ist, ansonsten erfolgt die Zahlung per Vorkasse.
3. Auftragsbestätigung und Umfang der Lieferungen und Leistungen Unsere Auftragsbestätigung ist fĂ¼r den Umfang der Lieferungen und Leistungen maĂŸgebend. Nebenabreden und Ă„nderungen bedĂ¼rfen unserer schriftlichen Bestätigung.
4. Lieferzeit und Leistungszeit a) Die Lieferzeit gilt nur annähernd, sofern nicht eine bestimmte Lieferzeit fest zugesagt wurde. Die Liefer- und Leistungsfrist beginnt mit der endgĂ¼ltigen Festlegung aller kaufmännischen und technischen Voraussetzungen fĂ¼r die Erstellung der Anlagen bzw. Pläne, jedoch nicht vor der Beibringung der von dem Abnehmer zu beschaffenen Unterlagen. Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang der Anzahlung in Höhe von 30% des vereinbarten Preises, sofern sich die Anzahlung aus Ziffer 6 ergibt. Die Liefer- und Leistungsfrist ist eingehalten, wenn wir die Lieferung und Montage der Anlagen bzw. Pläne bei ungehinderter ArbeitsausfĂ¼hrung innerhalb der vereinbarten Frist ordnungsgemĂ¤ĂŸ abgeschlossen und dies dem Abnehmer mitgeteilt haben. Die Liefer- und Leistungsfrist verlängert sich auch innerhalb eines Lieferverzuges, angemessen beim Eintritt solcher Hindernisse, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten. Gleichviel, ob in unserem Werk oder bei unseren Unterlieferanten eingetreten, z.B. Betriebs- oder Versandstörungen, behördliche Eingriffe, ArbeitskampfmaĂŸnahmen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe. Wir mĂ¼ssen dem Abnehmer solche Hindernisse unverzĂ¼glich mitteilen. Wird ein gegebenenfalls verlängerter Liefertermin Ă¼berschritten, ist der Abnehmer berechtigt, uns eine angemessene Nachlieferungsfrist zu setzen. Erfolgt die Lieferung nicht zum Ablauf der Nachlieferungsfrist, ist der Abnehmer berechtigt, vom Vertrag zurĂ¼ckzutreten. Der RĂ¼cktritt muss unverzĂ¼glich erklärt werden und setzt eigene Vertragstreue des Abnehmers voraus. b) Machen uns die oben aufgefĂ¼hrten Umstände die Lieferung und Leistung unmöglich, so werden wir von unserer Verpflichtung frei. Werden die Lieferung und die Montage der Anlagen bzw. Pläne auf Wunsch des Abnehmers verzögert oder verzögern sich aus GrĂ¼nden, die der Abnehmer zu vertreten hat, so ist er verpflichtet, die durch die Verzögerung entstehenden Kosten (wie Wartezeit der Monteure im Tagelohn, Auslösungen usw.) zu vergĂ¼ten. c) Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist auf höhere Gewalt oder sonstige unvorhersehbare und unverschuldete Umstände – z.B. Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördliche Eingriffe, Materialbeschaffungs- oder Energieversorgungsschwierigkeiten, auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten – zurĂ¼ckzufĂ¼hren, verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird INDUZEIT von der Lieferverpflichtung frei und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird INDUZEIT dem Besteller unverzĂ¼glich mitteilen. d) Kommt INDUZEIT mit der Lieferung in Verzug, so kann der Besteller nur dann vom Vertrag zurĂ¼cktreten und Schadensersatz wegen NichterfĂ¼llung verlangen, wenn er dem Verkäufer schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens drei Wochen gesetzt hat und diese Frist ergebnislos verstrichen ist. Die Nachfrist ist zu verbinden mit der Erklärung, dass der Besteller die Annahme der Lieferung nach ergebnislosem Ablauf der Frist ablehne. Einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung bedarf es nicht, wenn INDUZEIT zuvor die Lieferung ernsthaft und endgĂ¼ltig verweigert hat. Dauert ein Lieferhindernis länger als drei Monate oder wird die Lieferung infolge eines Ereignisses der ingenannten Art unmöglich, so ist jede Vertragspartei berechtigt, vom Vertrag zurĂ¼ckzutreten. e) SchadenersatzansprĂ¼che des Bestellers wegen verspäteter Lieferung sind auĂŸer in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder ErfĂ¼llungsgehilfen von INDUZEIT ausgeschlossen.
5. Preise Die Preise gelten fĂ¼r den jeweiligen vereinbarten Liefer- und Leistungsumfang der gesamten Anlage bzw. Pläne unverpackt und ab Werk soweit nicht andere Bedingungen ausdrĂ¼cklich vereinbart sind. FĂ¼r alle unsere Lieferungen und Leistungen gelten unsere am Tage der Lieferung und Montage gĂ¼ltigen Preise, sofern nicht feste Preise vereinbart werden. Werden feste Preise vereinbart, so behalten wir uns vor, die folgende Kostenerhöhung dem Abnehmer weiter zu berechnen, sofern sie später als 4 Monate nach Vertragsabschluss eintreten: Lohnsteigerungen einschlieĂŸlich Steigerungen der Lohnnebenkosten sowie Materialpreissteigerung, erhöhte Kosten fĂ¼r Drittleistungen sowie Mehrkosten, die durch die Ă„nderung von Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Vorschriften der Sachversicherer entstehen. Im Ăœbrigen gilt §2 Ziff. 3 und Ziff. 5 VOB, Teil B. a) Formstahl: Der Formstahl ist mit dem ausgeschriebenen Wert als Gesamtpauschalsumme in die Gesamtkalkulation eingegangen und es erfolgt kein Gewichtsnachweis, sondern es wird der Gesamtwert abgerechnet ohne Nachweis/AufmaĂŸ. b) GerĂ¼st-/BĂ¼hnenkosten: Wenn im Leistungsverzeichnis nicht anders beschrieben, gilt der Angebotspreis immer nur fĂ¼r Standard HubbĂ¼hnen sowie RollgerĂ¼ste, allerdings nicht fĂ¼r SonderbĂ¼hnen oder SondergerĂ¼ste. c) Das Material wird zu Tagespreisen berechnet. Die zum Zeitpunkt der Abrechnung geltende Mehrwertsteuer wird zusätzlich aufgefĂ¼hrt. Unsere Montageberechnungen sind sofort nach Eingang ohne Abzug fällig. Unsere Preise enthalten a) Die Planung nach den Vorschriften und Richtlinien, die dem Angebot zugrunde gelegt werden. b) Die Anfertigung und Lieferung eines Satzes der erforderlichen technischen Unterlagen. c) Eine Bedienungsanweisung fĂ¼r die Anlagen und alle erforderlichen Hinweisschilder (jeweils in deutscher Sprache). Nicht enthalten in unseren Preisen sind a) alle Fundamentierungen und baulichen Nebenarbeiten wie Erd-, Maurer-, Tischler-, Klempner-, und Malerarbeiten b) die Herstellung von Verkleidungen und Isolationen c) die evtl. erforderliche Gestellung von Brandwachen d) die Kosten fĂ¼r TagesunterkĂ¼nfte und abschlieĂŸbare Lagermöglichkeiten fĂ¼r angeliefertes Material sowie die Kosten fĂ¼r de Bauwesenversicherung e) die Kosten fĂ¼r Strom und Wasser auf der Baustelle f) die Lieferung und Verlegung von elektrischen AnschlĂ¼ssen, ausgenommen Kanal und Verdrahtung innerhalb von Branderkennungsanlagen g) AbnahmegebĂ¼hren fĂ¼r die Anlage, die von der Technischen PrĂ¼fstelle des VdS SchadenverhĂ¼tung GmbH, den Technischen Ăœberwachungs-Vereinen oder anderen Institutionen ausgestellt werden Ingenieurleistungen, Löhne und verbrauchtes Material fĂ¼r Arbeiten, die den vereinbarten Leistungs- und Lieferungsumfang Ă¼berschreiten, werden zu Tagespreisen berechnet.
6. Zahlungsweise Unsere Rechnungen werden sofort nach Rechnungseingang fällig. Bei Aufträgen mit einem Rechnungswert von mehr als 10.000,- Euro ist der Kaufpreis zahlbar zu 30% bei Eingang unserer Auftragsbestätigung, mit weiteren 30% bei Lieferung, spätestens jedoch bei Meldung der Versandbereitschaft, sowie mit 30% bei Fertigstellung und 10% bei Abnahme der Anlage mit dem Auftraggeber. Spätestens jedoch 2 Wochen nach ordnungsmĂ¤ĂŸiger Mitteilung Ă¼ber die Fertigstellung, sofern die Abnahme aus nicht von uns zu vertretenden GrĂ¼nden nicht innerhalb von 2 Wochen nach Fertigstellungsmitteilung erfolgt. Der Rechnungswert ist jeweils ohne Abzug zahlbar, unabhängig von der Ausstellung der Rechnung Ă¼ber angefallene Montagekosten. Bei ZielĂ¼berschreitung berechnen wir Zinsen in Höhe von 2% Ă¼ber den bankĂ¼blichen Zinsen ohne besondere Inverzugsetzung. Wechsel werden nach vorheriger Vereinbarung du auch dann lediglich erfĂ¼llungshalber angenommen, sie mĂ¼ssen bundesbankfähig sein, Diskontspesen gehen zu Lasten des Abnehmers. Werden uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die geeignet sind, die KreditwĂ¼rdigkeit des Abnehmers erheblich zu mindern, werden sämtliche Forderungen ohne RĂ¼cksicht auf die Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel fällig und wir sind berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheit fĂ¼r weitere Leistungen zu verlangen und/oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurĂ¼ckzutreten oder Schadenersetz wegen NichterfĂ¼llung zu verlangen.
7. GefahrĂ¼bergang Die Gefahr geht auf den Abnehmer Ă¼ber, sobald dieser die Anlage abgenommen hat. Verzögert sich jedoch die Abnahme aus nicht von uns zu vertretenden GrĂ¼nden, so geht die Gefahr bei ordnungsmĂ¤ĂŸiger Fertigstellung der Anlage, spätestens 14 Tage nach Fertigstellungsmitteilung Ă¼ber. 8. Eigentumsvorbehalt Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Anlageteilen bzw. Plänen bis zum Eingang aller Zahlungen aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Abnehmer vor. FĂ¼r die Dauer des Eigentumsvorbehalts dĂ¼rfen gelieferte Anlageteile bzw. Pläne ohne unsere Zustimmung weder verpfändet noch sicherungsĂ¼bereignet werden. Etwaige Pfändungen durch Dritte hat uns der Abnehmer unverzĂ¼glich anzuzeigen, er hat uns jede Hilfe zur Wahrung unserer Rechte zu leisten. FĂ¼r den Zeitraum des Eigentumsvorbehalts hat der Besteller den Vertragsgegenstand gegen jegliche Schäden zu versichern. a) Kommt der Abnehmer trotz Mahnung mit Fristsetzung mit der Zahlung in Verzug oder tritt eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ein, so sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte verpflichtet, unter Aufrechterhaltung des Vertrages berechtigt, die Herausgabe der von uns gelieferten Teile zu verlangen. Soweit Teile durch die Montage wesentliche Bestandteile des GrundstĂ¼cks geworden sind, verpflichtet sich der Abnehmer, bei Nichteinhalten der vereinbarten Zahlungstermine trotz Mahnung mit Fristsetzung uns die Demontage der Teile, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und uns das Eigentum an diesen Teilen zurĂ¼ck zu Ă¼bertragen. Beeinträchtigt der Abnehmer diese unsere Rechte, ist er zum Schadenersatz verpflichtet. Die Demontagekosten gehen zu Lasten des Abnehmers. b) Werden Teile mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, Ă¼berträgt der Abnehmer, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand an uns. Wir verpflichten uns, die Sicherungen, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehen, nach unserer Wahl auf Verlangen des Abnehmers insoweit freizugeben, als ihr Wert den Wert der zu sichernden Forderungen (einschlieĂŸlich eventueller Zinsen und Nebenkosten) um 20% Ă¼bersteigt.
9. Gewährleistung, Haftung a) Die Gewährleistung- und HaftungsansprĂ¼che haben nur GĂ¼ltigkeit, wenn die Wartungsintervalle gemĂ¤ĂŸ den BG- VdS- DIN-VDE Richtlinien eingehalten werden und durch ein fĂ¼r dieses System vom VdS anerkannten Errichter durchgefĂ¼hrt wurde. FĂ¼r die Gewährleistung gemĂ¤ĂŸ VOB ist der Abschluss eines Wartungsvertrages mit uns binnen eines Jahres nach Fertigstellung, spätestens jedoch nach Inbetriebnahme der Anlage, Voraussetzung. Die Gewährleistung fĂ¼r bewegliche und elektrische Teile beträgt 2 Jahre. b) Sind die Anlagen bzw. Pläne mangelhaft, oder werden sie innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fertigungs-, Material- oder Montagefehler schadhaft, so verpflichten wir uns, unter Ausschluss weiterer GewährleistungsansprĂ¼che, aber unbeschadet der AnsprĂ¼che aus dem letzten Absatz dieses Abschnittes und der gesetzlichen AnsprĂ¼che wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften, die Anlage kostenlos nachzubessern. Bei einer Erweiterung der Anlage wird die Gewähr nur fĂ¼r die neu erstellten Anlagenbereiche Ă¼bernommen. MängelrĂ¼gen mĂ¼ssen unverzĂ¼glich und schriftlich erfolgen. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr. Sie beginnt mit dem Tag der Abnahme oder, wenn diese nicht oder nicht rechtzeitig erfolgt, mit der Meldung der Abnahmebereitschaft an den Abnehmer. c) Unsere Gewährleistungspflicht erlischt, wenn von anderer Seite Arbeiten an den Anlagen bzw. Plänen vorgenommen werden. Der Abnehmer ist nicht berechtigt, Fehler der Anlage bzw. Pläne selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen. d) FĂ¼r Nachbesserungsarbeiten haften wir im gleichen Umfang wie fĂ¼r die Lieferung und Montage der Anlage bzw. Pläne, nach Abschluss der Nachbesserung beginnt die Gewährleistungspflicht fĂ¼r die nachgebesserten Teile der Anlage neu zu laufen. e) Baugruppen, die äuĂŸerlich zerstört sind oder Ăœberspannungsschäden aufweisen, werden aus wirtschaftlichen und sicherheitsrelevanten GrĂ¼nden nicht mehr repariert. FĂ¼r diese Baugruppen besteht kein Gewährleistungsanspruch. f) Bauteile mit begrenzter Lebensdauer (z.B. Akkus) und VerschleiĂŸteile sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Falls der Kunde verlangt, dass Gewährleistungen an einem von Ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann INDUZEIT diesem Verlangen entsprechen, wobei unter die Gewährleistung fallende Teile nicht berechnet werden, während die Arbeitszeit und Reisekosten zu Standardsätzen von INDUZEIT zu bezahlen sind. g) Zur Vornahme aller Nachbesserungsarbeiten hat uns der Abnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit. Andere AnsprĂ¼che des Abnehmers sind ausgeschlossen. h) Der Einbau von Reparaturschellen wie auch VdS zugelassenen Grip-Kupplungen erfolgt ausschlieĂŸlich ohne Ăœbernahme von Gewährleistungsverpflichtungen und somit zum vollständigen Risiko des Auftraggebers oder Betreibers, auch im Hinblick auf mögliche Folge- und Wasserschäden. i) Wenn bereits vorhandene, schon einmal eingebaute Flexschläuche versetzt werden sollen, Ă¼bernimmt die INDUZEIT GmbH hier fĂ¼r keine Gewährleistung. j) Als mängelfreie Abnahme gilt die Erstabnahme nach Fertigstellung durch den dort eingesetzten Sachverständigen. Spätere Bemängelungen anderer Sachverständigenorganisationen, vorher nicht bemängelter Leistungen sind keine Gewährleistung- oder Vertragsleistungen der INDUZEIT GmbH.
10. Sonstige SchadenersatzansprĂ¼che SchadenersatzansprĂ¼che des Abnehmers wegen Leistungsverzug, Unvermögens oder Unmöglichkeit, wegen positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss oder wegen unerlaubter Handlung, insbesondere auch AnsprĂ¼che auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Anlage bzw. Pläne selbst entstanden sind (Folgeschäden), werden unbeschadet der AnsprĂ¼che aus Abschnitt 9, letzter Absatz, sowie der gesetzlichen AnsprĂ¼che wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften ausgeschlossen. Es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns selbst oder unserer ErfĂ¼llungsgehilfin.
11. Besondere Vertragspflichten des Abnehmers Alle benötigten Zeichnungsunterlagen sind uns als Musterpausen kostenlos zur VerfĂ¼gung zu stellen. Die Gefahr fĂ¼r Feuer-, Explosions-, Wasser-, Frost-, Rostschäden und Diebstahl angelieferter Materialien und Anlagenteile trägt ausschlieĂŸlich der Abnehmer.
12. Montage Montagearbeiten fĂ¼hren wir aufgrund dieser Bedingungen aus. Ăœber die Dauer der Arbeiten und das verwendete Material stellen wir eine Arbeitsbescheinigung aus, die der Auftraggeber oder sein Beauftragter durch Unterschrift anerkennt. Der Besteller hat dafĂ¼r zu sorgen, dass wir die Anlage unbehindert und ohne Unterbrechung montieren können. Behinderungen oder Unterbrechungen der Montage durch noch nicht oder verspätet ausgefĂ¼hrte andere Bauarbeiten hat der Besteller zu vertreten. Vom Besteller sind auf seine Kosten zu Ă¼bernehmen: a) Räumlichkeiten b) Die Bereitstellung geeigneter, trockener und verschlieĂŸbarer Räume fĂ¼r die Aufbewahrung von Werkzeug, Kleinmaterial, Armaturen und sonstiger Bauteile und Materialien, ferner die Gestellung von Räumlichkeiten fĂ¼r die Unterbringung unseres Personals auf der Arbeitsstelle einschlieĂŸlich Heizung und Beleuchtung, Waschgelegenheit, Sanitäranlagen und sonstiger Einrichtungen insbesondere soweit sie fĂ¼r Unfallsicherheit und sanitäre Belange erforderlich sind. c) Die laufende Bewachung der Arbeitsstelle und der erwähnten Räume, auch während Arbeitspausen. d) Versicherung der Materialien, Werkzeuge, Hebezeuge, Geräte, GerĂ¼ste und Maschinen sowie des Eigentums unseres Personals gegen Feuer-, Explosions-, Wasser- und Sturmschäden. Bei Reparaturarbeiten an bestehenden Anlagen Ă¼bernimmt es der Besteller, den Zeitraum fĂ¼r die AuĂŸerbetriebnahme der Anlage seiner Feuerversicherung vorher zu melden. e) Die Sicherung der Baustelle obliegt dem Besteller. Waren, Maschinen sowie gefährdete Gebäude und Einrichtungsstellen hat er zu entfernen bzw. so abzusichern, dass Beschädigungen ausgeschlossen sind. Der Besteller hat die Baustelle auch gegen Feuer und Explosion zu sichern. Er Ă¼bernimmt die Gewähr, dass die bauseits beigestellten, zur DurchfĂ¼hrung der Arbeiten erforderlichen Werkzeuge, GerĂ¼ste und sonstige Vorrichtungen und Bedarfsgegenstände den UnfallverhĂ¼tungsvorschriften entsprechen. f) Kennzeichnung der Rohrleitungen der Löschanlage nach DIN 2403, wenn die Kennzeichnung von der Genehmigungsbehörde gefordert wird.
13. Der Besteller hat die Anlagen bzw. Pläne binnen einer Woche nach Anzeige der Fertigstellung abzunehmen. Er hat die erfolgte Abnahme zu bescheinigen.
14. Die Gefahr fĂ¼r die Anlage, die wir montieren oder an denen wir sonstige Leistungen ausfĂ¼hren, trägt der Besteller. FĂ¼r Schäden, die bei der Montage an Waren, Gebäuden, Einrichtungsgegenständen oder Maschinen entstehen, haften wir im Rahmen unserer bestehenden Haftpflichtversicherung, d.h. fĂ¼r schuldhaft von uns verursachte Schäden. Die Gefahr fĂ¼r Feuer-, Explosions-, Wasser-, Frost- und Rostschäden sowie fĂ¼r Diebstahl angelieferter Materialien und Anlagenteile trägt ausschlieĂŸlich der Besteller.
15. FĂ¼r die sachgemĂ¤ĂŸe AusfĂ¼hrung der Arbeiten und die GĂ¼te der von uns eingesetzten Materialien Ă¼bernehmen wir fĂ¼r die Dauer von 1 Jahr die Gewähr in der Weise, dass wir uns verpflichten, alle Mängel, die auch unsachgemĂ¤ĂŸe AusfĂ¼hrung oder schlechtes Material zurĂ¼ckzufĂ¼hren sind, auf unsere Kosten zu beheben. FĂ¼r den Fall, dass eine Behebung sachlich unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist, sind beide Parteien zum RĂ¼cktritt berechtigt. Die Gewährleistungsfrist beginnt am Tage der Beendigung der Arbeiten. Schon während der Gewährleistungsfrist erlischt unsere Gewährleistungspflicht, wenn von anderer Seite Arbeiten an der Anlage, die Gegenstand unserer Arbeiten gewesen ist, vorgenommen werden. SchadenersatzansprĂ¼che gleich welcher Art sind in jedem Falle dem Grunde und der Höhe nach auf die Leistungen unserer Betriebshaftpflichtversicherung beschränkt. FĂ¼r Schäden infolge Versagens der Anlage (Folgeschäden) haften wir nicht. Weder während noch nach Beendigung unserer Arbeiten haften wir fĂ¼r Frostschäden. 16. Ergänzend zu diesen Montagebedingungen gilt VOB / Teil B in der jeweils geltenden Fassung.
17. ErfĂ¼llungsort fĂ¼r die Lieferung und Leistungen ist der Ort der Anlage.
18. ErfĂ¼llungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht: ErfĂ¼llungsort fĂ¼r alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis, Montagearbeiten ausgenommen, ist unser Sitz. Gerichtsstand fĂ¼r alle aus dem Vertragsverhältnis sowie Ă¼ber sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten, auch im Urkunden-, insbesondere Wechsel- und Schreckverfahren, wird durch unseren Sitz bestimmt. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
19. Salvatorische Klausel Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Montagebedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die GĂ¼ltigkeit der Ă¼brigen Bestimmungen nicht berĂ¼hrt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt rĂ¼ckwirkend eine inhaltlich möglichst gleiche Regelung, die dem Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt.
Unternehmen
INDUZEIT und ARTO Feuerschutz sind Teil der FS Systems Group.
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